Die Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH ist die berufsständische Treuhandorganisation der Gärtner mit dem Zweck der treuhänderischen Verwaltung der anvertrauten Geldern für die persönliche Vorsorge und Sicherstellung der im Treuhandvertrag vereinbarten Leistungen. Im gesamten Bundesgebiet bestehen ähnliche Einrichtungen. Sie sind zusammengeschlossen in der Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH, Bonn.
Der Treuhandvertrag ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen Auftraggeber (Treugeber), Auftragnehmer und dem zwischengeschalteten Treuhänder. Bei einem Treuhandverhältnis erhält der Treuhänder Rechte und Pflichten vom Treugeber übertragen. Zum Beispiel die Verwaltung der eingezahlten Gelder, Bezahlung des Auftragnehmers, Kontrolle der vereinbarten Leistungen. Gleichzeitig wird ein Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen.
Es können alle Leistungen von der Bestattung bis hin zum Abräumen der Grabstätte abgeschlossen werden. Überblick der Leistungen: die Bestattung, die Grabgestaltung, die Trauerfeier, die Dauergrabpflege, das Grabmal, das Abräumen der Grabstätte.
Grundsätzlich gilt für die Bestattungs- und Grabmalvorsorge sowie für die Dauergrabpflege, dass sich die Kosten nach den gewünschten Lieferungen und Leistungen wie dem regionalen Preisniveau richten. Gezahlt wird einmalig vor Leistungsbeginn auf das Treuhandkonto. Beispiel: Ein gepflegtes Grab mit saisonal wechselnder Bepflanzung gibt es schon ab 50 Cent pro Tag. Auf Grund der großen lokalen Unterschiede (Grabgrößen, Grabanlagen, Laufzeiten...) empfiehlt es sich direkt mit dem ortsansässigen Gärtner die gewünschten Leistungen zu besprechen und sich ein Angebot machen zu lassen. Unsere Vertragsbetriebe finden Sie HIER.
Ja, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen wird, soweit möglich, regelmäßig von der Treuhandstelle durch sachkundige
Kontrolleure überprüft.
Die Treuhandstelle arbeitet bei der Geldanlage sehr eng mit der Sparkasse Dortmund zusammen, die Gesellschafter der Treuhandstelle ist.
Das Treugut wird nach den jeweils gültigen Anlagerichtlinien der Gesellschaft deutscher Friedhofsgärtner mbH, Bonn, angelegt. Die Einhaltung der Richtlinien muss von der Treuhandstelle regelmäßig nachgewiesen werden. Die jährliche Prüfung erfolgt jeweils durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Nein, denn die Treuhandkonten werden durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes als Zweckvermögen geführt. Die jährlich gutgeschriebenen Zinserträge sind durch die Zweckvermögensanerkennung bis auf weiteres von der Zinsabschlagsteuer / Kapitalertragsteuer befreit.
Die Verzinsung der Treuhandkonten ist abhängig von den jeweiligen Kapitalmarktzinsen und errechnet sich zum Ende eines jeden Jahres neu. Dabei werden die eingezahlten Geldbeträge mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Treuhänders angelegt, verwaltet und die hierbei erzielten Erträge den einzelnen Konten anteilig gutgeschrieben.
Zinserträge und daraus gebildete Rücklagen sind notwendig, um Kostensteigerungen für die zukünftig zu erbringenden Leistungen, die sich durch die stetig fortschreitende Teuerung ergeben, ausgleichen zu können.
Ja, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sind zum Beispiel die Kosten für die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Ohne Nachweis kann insgesamt ein Vorsorgebetrag von max. 10.300,00 EUR geltend gemacht werden. Mit Nachweis durch einen Treuhandvertrag ist auch ein höherer Betrag als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig. Einzelheiten hierzu sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater erörtern.
Nein, die Kündigung darf durch das Sozialamt nicht verlangt werden. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich sowohl den Erhalt einer zu Lebzeiten geregelten Grabpflege als auch die grundsätzliche Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge (Schonvermögen, § 90 Abs. 3 SGB XII, BSG) bestätigt.
Nein, denn das Treuhandvermögen wird nicht dem Vermögen des Treuhänders zugerechnet. Das Treugut wird strikt getrennt von den Geschäftskonten der Treuhandstellen verwaltet.
Die Treuhandstelle finanziert sich durch die Erhebung einer einmaligen 6% igen Verwaltungsgebühr bei Vertragsabschluss. Sollten die Verwaltungsgebühren nicht ausreichen, ist sie berechtigt, ihren weiteren Aufwand, aber nur auf kostendeckender Basis, aus den erwirtschafteten Erträgen anteilig zu entnehmen.
Nein, nicht alle. Man unterscheidet zwischen Jahreskosten und Sonderkosten. Die jährlich zu erbringenden Leistungen sind in der Kostenaufstellung zum Treuhandvertrag im Detail festgelegt. Somit wiederholt sich der Auszahlungsmodus vom ersten bis zum letzten Jahr des Treuhandvertrages. Für die Jahreskosten ist eine Rechnungsstellung nicht notwendig. Für die im Vertrag vereinbarten Sonderkosten, wie z.B. die Bestattung, das Aufstellen des Grabmals oder die Erneuerung der Grabanlage, deren Termin der Erbringung noch nicht feststehen, muss die Leistungserfüllung über eine separate Rechnung bei der Treuhandstelle abgerechnet werden.
Sollte die Durchführung der vereinbarten Leistungen dem von Ihnen beauftragten Vertragsbetrieb nicht mehr möglich sein oder er die Leistungen trotz wiederholter Aufforderung durch die Treuhandstelle nicht ordnungsgemäß ausführen, dann beauftragt die Treuhandstelle einen anderen kompetenten Vertragsbetrieb, der die fachlichen Voraussetzungen erfüllt und die vertraglichen Verpflichtungen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.