Nein, die Kündigung darf durch das Sozialamt nicht verlangt werden. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich sowohl den Erhalt einer zu Lebzeiten geregelten Grabpflege als auch die grundsätzliche Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge (Schonvermögen, § 90 Abs. 3 SGB XII, BSG) bestätigt.