Ja, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sind zum Beispiel die Kosten für die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Ohne Nachweis kann insgesamt ein Vorsorgebetrag von max. 10.300,00 EUR geltend gemacht werden. Mit Nachweis durch einen Treuhandvertrag ist auch ein höherer Betrag als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig. Einzelheiten hierzu sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater erörtern.